Statuten

1. Name und Sitz des Vereines (Clubs)

  1. Der Verein führt den Namen “Golfclub Traminergolf Klöch” und hat seinen Sitz in A8493 Klöch, Klöch 192.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    Bundesabgabenordnung.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2. Tätigkeitsbereich, Clubzweck

  1. Der Club, dessen Tätigkeit weder politisch noch auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege des Körpersportes, insbesondere des Golfsportes, sowie die Herstellung sportlicher Verbindungen mit gleichen Vereinen zum Zwecke der Austragung von golfsportlichen Wettkämpfen.
  2. Das Wirken des Clubs erstreckt sich ohne örtliche Beschränkung.

3. Ideelle sowie materielle Mittel zur Erreichung des Zweckes

  1. Der Erlangung des Clubzweckes dienen folgende ideelle Mittel:
    a. Pflege des Körpersportes, insbesondere des Golfsportes für alle Alters- und Gesellschaftsstufen.
    b. Ausbildung im sportlichen und sportpsychologischen Bereich durch Ausbildungslehrer, Lehrgänge und Wettbewerbe.
    c. Abhaltung von Vorträgen.
    d. Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
    e. Herausgabe von Mitteilungsblättern.
  2. Die erforderlichen Mittel zur Abdeckung aller Verpflichtungen aus Benützungsverträgen gegenüber dem Golfplatz Errichter sowie Erhalter sollen wie folgt aufgebracht werden:
    a. durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsgebühren
    b. durch Erträge aus sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Turniereinnahmen.
    c. durch Erträgnisse aus der Abhaltung von Turnieren, Vorträgen, Lehrgängen und sonstigen mit der Ausübung des Golfsportes verbundenen Einnahmen.
    d. durch Spenden, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen, sowie Subventionen von öffentlichen Stellen und Verbänden und Sponsortätigkeiten seitens der Privatwirtschaft und durch allenfalls notwendige Darlehen.

e. Werbeeinnahmen

4. Aufnahme in den Verein

Mitglieder des Clubs können natürliche Personen in allen geschlechtlichen Formen und juristische Personen werden. Die Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten, muss aber in der nächstfolgenden Vorstandssitzung bestätigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von Mitgliedern ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen eine Ablehnung ist nicht möglich.

5. Mitgliedschaften

Der Club hat folgende Arten von Mitgliedschaften:

  • Ordentliche Einzelmitglieder
    Ordentliche Einzelmitglieder können Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Zeichnung eines Aufnahmeantrags werden.
  • Ordentliche Anschlussmitglieder
    Ordentliche Anschlussmitglieder können Ehegatten oder Lebenspartner von ordentlichen Einzelmitgliedern bei Zeichnung eines Aufnahmeantrags werden.
  • Firmenmitgliedschaften
    Firmenmitgliedschaften sind Mitgliedschaften für Firmen und Organisationen, wobei jedoch unabhängig der Anzahl der gezeichneten Aufnahmeanträge, diese in der Generalversammlung mit maximal zwei Stimmen zu vertreten sind.
  • Außerordentliche Mitgliedschaften
    Außerordentliche Mitgliedschaften sind Kinder-, Jugend- und Studentenmitgliedschaften mit oder ohne Elternteil im Club, sowie Fern-, Zweit- und ruhende Mitgliedschaften. Es obliegt dem Vorstand, für außerordentliche Mitglieder mit einem Elternteil im Club, weiter Gebührenverringerungen zu gewähren. Diese haben spätestens ab dem 19. Lebensjahr ein Aufnahmeantrag in der Differenz zur ordentlichen Einzel- oder Anschlussmitgliedschaft zu zeichnen, um ordentliche Mitglieder zu werden.
    Zweitmitglieder
    Ordentliche Mitglieder eines von einem europäischen Golfverband anerkannten anderen ordentlichen Clubs können bei Zeichnung eines Aufnahmeantrags außerordentliche Mitglieder werden.
  • Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes auf Grund ihrer Verdienste um den Club ernannt.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder (ausgenommen ruhende Mitglieder) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien zu beanspruchen.
  2. Jedes Mitglied hat den entsprechenden Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe und Fälligkeit ist vom Vorstand zu bestimmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung mit aktivem und passivem Wahlrecht. Alle übrigen Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, Beteiligung an den Debatten und das Fragerecht.
  5. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, die Mitgliedschaft abwechselnd für maximal 2 Jahre ruhen zu lassen. Dies ist dem Vorstand bis spätestens Ende November der laufenden Spielsaison für die folgende Spielsaison bekannt zugeben. Die ermäßigten Beiträge von ruhenden Mitgliedern sind vom Vorstand vorzuschlagen und von der Generalversammlung bestätigen zu lassen.

7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied jederzeit frei. Dies ist dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober für das kommende Clubjahr schriftlich per Einschreiben bekanntzugeben. Das Clubjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Mitglieder können aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn sie
    a. Ihre Mitgliedsbeiträge und ihre Jahrespielgebühr an den Betreiber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist, zumindest 30 Tage, nicht
    termingerecht bezahlen.
    b. beharrlich und wissentlich gegen die Satzung, die Haus- und Platzordnung, oder gegen die Spielordnung verstoßen.
    c. den guten Ruf des Clubs in sonstiger Weise schädigen.
    3. Freiwillig ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
    4. Der Ausschluss ist vom Vorstand beim Schiedsgericht zu beantragen.

8. Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung wird besorgt

  • durch den Vorstand,
  • durch die Generalversammlung,
  • durch das Schiedsgericht,
  • durch die Rechnungsprüfer.

9. Vorstand

  1. Die Angelegenheiten des Vereines werden durch den Vorstand erledigt, der aus einem Präsidium (Präsident und mindestens einem Vizepräsidenten), Schriftführer, Kassier und höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident.
  2. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  3. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des/der Kassiers/erin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Vereinsangelegenheiten Ausschüsse zu bilden und dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder beizuziehen.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand in seiner Gesamtheit wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  7. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern vor Ablauf ihrer Funktionstätigkeit ist der Vorstand berechtigt, diese Stelle bis zu der durch die nächste Generalversammlung zu vollziehenden Wahl durch Kooption (bis zur Höchstzahl) provisorisch zu besetzen. Die Wahl gilt für die Dauer der Funktionsperiode des Gesamtvorstandes.

10. Aufgaben und Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten.
    Er hat unter Beachtung der Statuten und nach den Beschlüssen der Generalversammlung alles vorzukehren, was zur Erledigung des Vereinszweckes erforderlich ist.
  2. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsmitgliedern.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Ansuchen um Mitgliedschaften ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung des Vereines vorbehalten sind.
  4. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche sowie auch die außerordentliche Generalversammlung laut Statut einzuberufen.
  5. Der Vorstand hat die Gebarung im Rahmen des Voranschlages zu führen. Überschreitungen im Falle der Dringlichkeit bedürfen der nachherigen Genehmigung durch die Generalversammlung.
  6. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Er versammelt sich so oft, wie es erforderlich ist. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
    Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes ihre Einberufung verlangen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, wobei ein Mitglied des Präsidiums anwesend sein muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Hinsichtlich des Präsidiums steht dem Golfplatzerrichter und -erhalter das Vorschlagsrecht zu. Bei Ablehnung eines Wahlvorschlages durch die
    Generalversammlung ist die Gesellschaft berechtigt, weitere Personen für diese Funktionen vorzuschlagen bis eine Zustimmung der Generalversammlung erwirkt werden kann. Darüberhinaus kann durch den Betreiber- u. Erhalter ein eingebrachter Vorschlag abgelehnt werden.

11. Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens aber bis zum 31. Mai des Folgejahres statt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs.5 erster Satz Vereinsgesetz)
    4. Beschluss der Rechnungsprüfer bzw. eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz des Vereinsgesetz)
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurator binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Email oder auf anderen elektronischen Wegen (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Kontaktmöglichkeit) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.d) oder durch einen gerichtlichen bestellten Kurator (Abs.2 lit.e). Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.
  4. Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bleibt vorbehalten
    a. die Wahl des Vorstandes,
    b. die Festsetzung allfälliger Gebühren,
    c. die Änderung der Statuten,
    d. die Wahl von zwei oder mehreren Rechnungsrevisoren (Kassaprüfer),
    e. die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
    f. die Enthebung des Vorstandes,
    g. die Auflösung des Vereines.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

12. Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

13. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

14. Datenschutz

Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnisberichterstattung und -management, mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, zu verarbeiten, sohin u. a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit Ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetzes in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigter Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegener lebenswichtiger Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener Date an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach-)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen, (Sport-)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.

Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.

15. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen, wobei Zweidrittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Wird eine dieser Mehrheit nicht erreicht, ist nach Ablauf von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei welcher dann die Auflösung des Vereines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Vereinsmitglieder beschlossen werden kann.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes hat die Mitgliederversammlung auch über die Verteilung des vorhandenen Vereinsvermögen zu verfügen, wobei dieses einer Organisation, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bestimmung des § 34ff BAO tätig ist, zu übereignen ist. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich das Bezirksgericht Feldbach.